Beschneidungsdebatte
(wird laufend aktualisiert)
Das Thema Beschneidung geht uns alle an – warum eigentlich? Beschneidung? Ist das nicht etwas, was sowieso nur Moslems und Juden betrifft? Ist doch deren Sache. Soll man sich da wirklich einmischen?
Der Deutsche Bundestag berät am 12.12.2012 über zwei Gesetzentwürfe zur Beschneidung des männlichen Kindes
(http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711295.pdf und
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711430.pdf ).
Der Entwurf der Bundesregierung sieht unter anderem vor, dass künftig die Beschneidungen bei Jungen generell erlaubt sein soll, nicht nur aus religiösen Gründen. D. h. dass in Zukunft jeder Junge aufgrund willkürlicher Entscheidung seiner Eltern oder Erziehungsberechtigten mit jeder Begründung beschnitten werden kann, sofern einige, im Gesetz vage angedeuteten Regeln der ärztlichen Kunst eingehalten werden und das ebenso vage formulierte Kindeswohl nicht verletzt wird. Ästhetische oder ähnliche Gründe reichen ebenfalls als Begründung aus. Auch zur Eingrenzung der Selbstbefriedigung bei einer christich-puritanischen Einstellung der Eltern wird der Eingriff demnächst möglich sein. Gründe genug also, dass sich alle gemeinsam Gedanken über das Thema machen.
Vorgeschichte
Bereits in der Vergangenheit gab es wiederholt auch eine kritische Debatte zur männlichen Beschneidung
(http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/beschneidungen-in-der-tuerkeischnitt-im-schritt-a-442868.html )
Im Jahr 2008 veröffentlichte der Strafrechtsprofessor Holm Putzke den Aufsatz Aufsatz »Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung bei Knaben« und hat seine Argumente gegen die rechtliche Zulässigkeit der religiösen Zirkumzision dargelegt.
Im Jahr 2008 veröffentlichten Putzke, Stehr und Dietz im Deutschen Ärzteblatt eine Abhandlung, die für Aufregung sorgte. „Zirkumzisionen bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung“.
(http://www.aerzteblatt.de/archiv/61273)
Sie kamen zur Schlussfolgerung, dass „die Beschneidung nicht dem Wohl der Jungen diene, sondern eine rechtswidrige Körperverletzung sei. Ärzte, so empfahlen sie, sollten eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung nicht vornehmen, sie könnten sich wegen Körperverletzung strafbar machen.“ An der Praxis der religiösen Beschneidung änderte sich im Folgenden nicht viel. Es gab zwar Proteste muslimischer Organisationen und jüdischer Rabbis. Hin und wieder verweigerten Ärzte den Eingriff. Aber im Großen und Ganzen blieb allen beim Alten. In den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie heißt es: „Rituelle Beschneidungen sind durch kulturelle, religiöse, historische sowie soziale Faktoren begründet. Ihre Durchführung bedarf der uneingeschränkten ärztlichen Sorgfaltspflicht.“
(http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/beschneidungen-das-urteil-11820431.html)
Im Jahr 2009 veröffentlichte Rolf Dietrich Herzberg (emeritierter Professor, war bis 2003 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Allgemeine Rechtstheorie an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum) in der Juristenzeitung einen Arikel zum mit dem Titel „Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung“
(http://de.scribd.com/doc/70263830/JZ-64-7-2009),
in dem er wie bereits zuvor Holm Putzke zu dem Schluss kam, dass es sich bei diesem Eingriff bei nichteinwilligungsfähigen Jungen um eine strafbare Körperverletzung handelt. Beide Autoren gingen in ihren Beiträgen auch ausführlich auf die Hygiene- und Gesundheitsargumente ein, die von den Befürwortern der rituellen Beschneidung immer wieder in die Diskussion eingebracht werden.
Herzberg kommentierte in seinem Artikel auch einen Beschluss des Landgericht Hanau vom 2. 2. 2007 (Az. 1 O 822/06), welches zwar einräumte: „Die Beschneidung ist „zwar tatbestandlich eine Körperverletzung [. . .]“, kam aber dennoch zu dem Schluss: „ihr fehlt
aber als gute Tradition, die dem Vorbild des Propheten folgt, und als Ritus, der sich als erster Schritt eines Jungen in die männliche Erwachsenenwelt versteht, der Makel der Rechtswidrigkeit“. Herzberg konterte: „Das ist nicht haltbar. Ein Eingriff, der das natürliche Interesse eines Kindes auf keinen irreversiblen Verlust an seiner Körpersubstanz zu erleiden, missachtet, … muss in unserem Staat als tatbestandsmäßige Körperverletzung und als gesetzwidrig verworfen werden.“ Auslöser für die aktuelle Debatte war ein Urteil des Landgericht Köln im Mai 2012. (Aktenzeichen: 151 Ns 169/11; NJW 2012, 2128)
(Im Wortlaut: http://adam1cor.files.wordpress.com/2012/06/151-ns-169-11-beschneidung.pdf).
Ein vierjähriger Junge wurde mit Nachblutungen in einer Krankenhausnotaufnahme eingeliefert, nachdem am 04. November 2010 eine Beschneidung an ihm durchgeführt wurde. Es folgte eine zehn Tage lange klinische Behandlung. Das war zunächst alles, was die Öffentlichkeit über den Gesundheitszustand des Jungen erfuhr. Erst im weiteren Verlauf drangen Informationen durch, nach denen der gesundheitlicher Zustand des kleinen Jungen wohl doch brisanter war. Die Frankfurter Sonntagszeitung berichtete über einen Arztbrief, in dem die nach der Notfallaufnahme durchgeführten Behandlung beschrieben wird. Demnach wurde eine “urologisch-chirurgische Revision” der Beschneidung “in Vollnarkose” vorgenommen. Es folgten drei weitere Verbandswechsel “in Narkose”. Die Eichel war demnach “uneben, zerfressen und fibrinös. Die medizinischen Details seien dem Kölner Landgericht bekannt gewesen hieß es in der “FAS”. Die Polizei wurde ingeschaltet, es wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Angelegenheit kam vor Gericht. Am 05. Januar 2011 entschied die zuständige Oberstaatsanwältin sich für eine Anklage vor dem Amtsgericht Köln. Dieses sprach den Arzt frei und erklärte zusätzlich, dass der Eingriff durch das elterliche Sorgerecht gerechtfertigt sei
(http://www.zeit.de/2012/29/Beschneidung).
Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Das Landgericht Köln beauftragte einen Gutachter, der dem aus Syrien stammenden Facharzt bescheinigte, dass der Eingriff “nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt” worden sei. Die Nachblutungen seien mögliche Komplikationen nach Beschneidungen (!). Am 07.05.2012 dann fällte das Landgericht Köln das Urteil. Der Arzt, der die Beschneidung durchgeführt hatte, wurde erneut freigesprochen. Im Gegensatz zum Amtsgericht erklärte das LG Köln allerdings, bei der religiös begründeten Beschneidung eines minderjährigen (vierjährigen) Jungen handele es sich um eine rechtswidrige Körperverletzung im Sinne von § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), auch wenn sie aber nach den Regeln der ärztlichen Kunst und mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern durchgeführt worden sei. Die Einwilligung der Eltern sei unbeachtlich, weil die Beschneidung entgegen den Anforderungen des Kindschaftsrechts nicht dem Kindeswohl diene. Der Freispruch des Arztes wurde mit einem sogenannten „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ begründet. Das bedeutete, dass der Arzt nicht wissen konnte, dass er sich strafbar macht. Es bedeutet aber auch, dass der Arzt nicht in Revision gehen kann – schließlich wurde er freigesprochen. Ein Umstand, den später Befürworter der Jungenbeschneidung kritisieren werden. Erhoffte man sich offensichtlich durch einen weiteren Prozess eine gerichtliche Klärung im eigenen Sinn. Das war nun nicht mehr möglich. Nachdem Urteil des LG Köln steht das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit über dem Recht der Eltern, aus religiösen Gründen eine Beschneidung durchführen zu lassen und folge damit der Hierarchie der Grundrechte, wie sie im Grundgesetz festgelegt sind. Dennoch brach ein Sturm der Entrüstung muslimischer und jüdischer Organisationen und der christlichen Kirchen los. Die verschiedenen betroffenen Grundrechte seien nicht sorgfältig gegeneinander abgewogen worden, das Urteil sei „unhistorisch“, die Beschneidung sei gar keine Körperverletzung „im engeren Sinne“, muslimische und jüdisches Leben werde dadurch in Deutschland unmöglich gemacht, Deutschland mache sich zur Komikernation, wenn es als einziges Land auf der Welt die Beschneidung bei Jungen verbiete usw.. Auch fehlte es nicht an Vorwürfen des Antisemtismus, Antiislamismus und Antijudaismus. Gerade im Land des Holocausts müsse man mit der Thematik sensibel umgehen. Außerdem werde seitens der Kritiker der Jungenbeschneidung die Debatte antireligiös geführt. Der politische Konflikt war perfekt. Die folgende gesellschaftliche und mediale Debatte wurde zum Teil sehr emotional geführt. Es wurden auch vereinzelt Drohungen gegen Beschneidungskritiker und gegen Beschneidungsbefürworter ausgestoßen
(http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/thema/1796548/, http://www.fr-online.de/rheinmain/
beschneidung-gewaltaufruf-nach-anzeige-gegen-rabbi,1472796,17042774.html ,
http://www.fr-online.de/frankfurt/diskussion-um-beschneidung-hass-mails-an-denrabbiner,
1472798,17004352.html).
Der Bundesregierung ist offenbar daran gelegen, die Angelegenheit mit einem Gesetz, welches die Beschneidung straffrei stellt, eilig wieder aus der Welt zu schaffen. Dazu ließ sie sich vom Bundestag den Auftrag geben, einen Gesetzentwurf zu liefern, der “sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist”. „Es ging also nicht darum, herauszufinden, ob religiöse Beschneidungen im Konflikt zu Grundrechten stehen, sondern darum, sie zu legalisieren.“ Für manche handelt es bei diesem Gesetzesentwurf freilich um ein „Beschneidungsrecht wie bestellt“
Um dieser hektischen und Vorgehensweise ohne umfassenden Diskurs zu legitimieren, wurde der Ethikrat einberufen. Dieser tagte am 23. August 2012 zu dem Thema. Am nächsten Tag meldeten die meisten deutschen Medien, der Ethikrat habe sich einstimmig für die Legalisierung ritueller Beschneidungen ausgesprochen. Das Gegenteil war richtig: Es gab sehr wohl kontroverse Diskussionen. Der Jurist Prof. Merkel, Uni Hamburg, Ethikratsmitglied, warnte eindrücklich vor einem “jüdischmuslimischen Sonderrecht” und einem “Sündenfall des Rechtsstaats”. Der Ethikrat hatte lediglich eine humanere Form der Beschneidung angemahnt. Ein Urteil hatte er damit nicht abgegeben. Die Befürworter der Jungenbeschneidung suchten sich aus den Statements das heraus, was ihrer Zielsetzung nutzte (Ethikrat empfiehlt Standards für die Beschneidung:
http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/infobrief-02-12.pdf).
An 10. Oktober 2012 brachte das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Beschneidung des männlichen Kindes auf den Weg. Dieser Entwurf der im Justizministerium erarbeitet wurde, hat es wirklich in sich. Fortan sollen Beschneidungen bei Jungen nicht nur aus religiösen Gründen durchgeführt werden können, sondern generell, wenn die Eltern dies für richtig und wünschenswert halten.
(wird fortgesetzt)